Die Pläne der Bundesregierung zur Mindestsicherung liegen irgendwo zwischen Verhöhnung der eigenen WählerInnen und Verfassungswidrigkeit. Dreieinhalb Beispiele…
Wie ein Strudelteig durchzog die Debatte um die Mindestsicherung die letzten zweieinhalb Jahre. Zentrale Kampfbegriffe waren „Deckel“, Sachleistungen, Wartefrist und „Mindestsicherung light“ für Flüchtlinge. Den Versuch eines „Deckels“, einer „Mindestsicherung light“ und einer „Wartefrist“ hat der VfGH im Falle Niederösterreichs bereits aufgehoben. Das ÖVP-FPÖ-Mindestsicherungsgesetz des Landes Oberösterreich liegt beim Europäischen Gerichtshof.
Das ist ein Problem für die Regierung, die angekündigt hatte, das niederösterreichische Modell zur Grundlage einer österreichweiten Mindestsicherung zu machen: Wie soll sie ihr Wahlversprechen halten, ohne nach kurzer Zeit wieder vom VfGH oder einem anderen Gericht zurückgepfiffen zu werden?
Nun liegt zwar noch kein Gesetz, aber ein Ministerratsvortrag vor. Das Gesetz soll demnächst folgen.
Viele Formulierungen des Ministerratsvortrags sind ungenau und missverständlich. Sie deuten massive Verschärfungen für EU-BürgerInnen und Flüchtlinge an, sind aber bei Licht betrachtet weit geringere Veränderungen der gegenwärtigen Rechtslage, als angekündigt. Und vor allem werden sie wahrscheinlich höhere Kosten verursachen, als die derzeitige Mindestsicherung.
Eines ist jedoch sicher: Die neuen Regelungen werden sehr schnell wieder vor Gerichten landen. Und einige Bestimmungen der neuen Regelungen werden wohl nicht alt werden.
1. Die Kürzung der Mindestsicherung ist teurer, als die ungekürzte Mindestsicherung
Die Regierung will wohl demonstrieren, dass sie gegen Menschen ohne österreichische Staatsbürgerschaft besonders scharf vorgeht. Da der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis zur niederösterreichischen Mindestsicherung jede Verbindung zwischen Aufenthaltsdauer und Höhe der Mindestsicherung für verfassungswidrig erklärt hat, wählt sie den Umweg über einen “Arbeitsqualifizierungsbonus“. Diesen erhält jeder Mensch, der einen österreichischen Pflichtschulabschluss oder Deutschkenntnisse im Niveau B1 bzw. Englischkenntnisse vom Niveau C1 vorweisen kann. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, erhält einen Abschlag von der Mindestsicherung in der Höhe von 300 Euro (also im Jahr 2018 563 Euro) und muss bestimmte Kurse wie Sprachkurse oder „Wertekurse“ absolvieren.
Das klingt zuerst einmal nach Einsparungen auf Kosten von Flüchtlingen, aber auch auf Kosten von ÖsterreicherInnen mit geringer Bildung (2015 hatten 178.000 Menschen zwischen 15 und 65 Jahren in Österreich keinen Pflichtschulabschluss). Einsparungen gibt es aber nicht. Im Ministerratsvortrag heißt es nämlich: „Es besteht ein Anspruch auf den Arbeitsqualifizierungsbonus als Geldleistung jedenfalls bei einem Pflichtschulabschluss in Österreich. (…) Wurde das Kurspaket positiv abgeschlossen, sodass sämtliche Kriterien erfüllt sind, wird der Arbeitsqualifizierungsbonus als Geldleistung ausbezahlt.“
Auf verständlich übersetzt: Alle anspruchsberechtigten Menschen erhalten 863,04 Euro, und zwar entweder als Geldbetrag auf die Hand (oder das Konto) oder als andere Leistungen. Bei Menschen ohne österreichischem Pflichtschulabschluss werden nur 563 Euro bar ausbezahlt. Der Rest wird vom zuständigen Amt zwar nicht bar ausbezahlt, aber für Wohn- und Energiekosten der betreffenden Person direkt an die VermieterInnen und die Energieunternehmen überwiesen. Im Ministerratsvortrag liest sich das so: “Der Restbetrag ist im Rahmen des Ermessens der Bundesländer nach Wohnbedarf und sonstigem Bedarf aufzuteilen.” Die Kosten sind also die selben, aber der Verwaltungsaufwand steigt stark an.
Rechtlich ist es auch gar nicht möglich, weniger aufzuwenden. In seiner Judikatur zum niederösterreichischen Mindestsicherungsgesetz hat der VfGH ausgeführt, dass ein Gesetz zur Gewährung eines Existenzminimums für ein menschenwürdiges Leben dann unsachlich (und damit verfassungswidrig) ist, wenn es bestimmten Gruppen zu wenig Mittel zur Führung eines menschenwürdigen Lebens zuerkennt. Darüber hinaus darf der Gesetzgeber Menschen in derselben Situation nicht unterschiedlich behandeln und ist völkerrechtlich verpflichtet, anerkannte Flüchtlinge wie österreichische StaatsbürgerInnen zu behandeln. Deshalb musste die Bundesregierung eben zu dieser Scheinlösung greifen. Sie vertraut wohl darauf, dass ihre WählerInnen das nicht merken. Und die Mehrkosten, also die höheren Verwaltungskosten, müssen ohnehin die Länder tragen.
Es ist übrigens eher unwahrscheinlich, dass diese Form der Differenzierung, auch wenn sie budgetär keine Auswirkungen hat, eine gerichtliche Prüfung übersteht. Die Kostenübernahme als Sachleistung ist eine Art Besachwaltung von Menschen und somit an Kriterien gebunden, zumal sie als persönlich entwertend und ausgrenzend empfunden wird. Menschen einer Einschränkung ihrer individuellen Handlungsfreiheit auszusetzen, weil sie keine Pflichtschule abgeschlossen oder nicht super gut deutsch können, wird eher nicht durchgehen. Und das deutsche Bundesverfassungsgericht hat bereits ein Sachleistungssystem als verfassungswidrig aufgehoben, weil es unsachlich und teurer war, als das Geldleistungssystem.
Die Pläne der Regierung schaffen übrigens eine Reihe absurder Situationen: Zunächst hat sich Österreich verpflichtet, Schulabschlüsse anderer Länder anzuerkennen. Es wird schwer begründbar sein, dass ein österreichischer Pflichtschulabsolvent die volle Mindestsicherung erhält, syrische AkademikerInnen oder lettische HandwerkerInnen hingegen nicht. Auch wird es die Regierung schwer haben, zu erklären, warum eine als Flüchtling anerkannte Mutter eines kleinen Kindes die volle Mindestsicherung ausbezahlt bekommt, eine Österreicherin ohne Kind und Pflichtschulabschluss jedoch nicht.
Und noch etwas sollte der Vollständigkeit halber angemerkt werden: Das Modell ist – selbst wenn es nicht verfassungswidrig wäre – nur umsetzbar, wenn die geforderten Kurse auch wirklich angeboten werden. Das schafft Zusatzkosten für den Bund. Gibt es die Kurse nämlich nicht, ist die reduzierte Auszahlung jedenfalls rechtswidrig. Der Staat darf nämlich logischerweise nicht die Erfüllung unerfüllbarer Vorgaben zur Voraussetzung einer Leistung machen.
Fast schon lachhaft ist, dass Flüchtlingen aus der vorgestellten Änderung ein Rechtsanspruch auf bestimmte Ausbildungsleistungen erwächst, der ÖsterreicherInnen mit Pflichtschulabschluss nicht erwächst. Tatsache ist: Fast alle MindestsicherungsbezieherInnen sollten einen Rechtsanspruch auf Ausbildung haben. Fehlende Ausbildung ist nämlich der Hauptgrund, warum Menschen auf Mindestsicherung angewiesen sind.
2. EU-rechtswidrige Wartezeit für EU-BürgerInnen
„Leistungen der Mindestsicherung Neu für Personen aus Drittstaaten und aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind erst nach einem fünfjährigen Aufenthalt in Österreich zu gewähren“, behauptet die Bundesregierung in der Punktation zu ihren Mindestsicherungs-Plänen. Daran ist erst einmal gar nichts neu. Menschen aus Ländern außerhalb der EU mussten immer schon „aufenthaltsverfestigt“ sein, ehe sie Leistungen aus der Mindestsicherung erhalten konnten. Sie mussten also zumindest fünf Jahre in Österreich tatsächlich beschäftigt oder selbständig erwerbstätig gewesen sein. Bei EU-BürgerInnen ist das im Grunde auch so, aber ein wenig komplizierter. „EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen (…) nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt“, heißt bereits jetzt in § 53a des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Erst nach Erhalt dieses Daueraufenthaltsstatus haben Menschen ungehinderten Zugang zur Sozialhilfe, was auch geltendem EU-Recht entspricht.
Und doch trifft das nicht die Realität: Innerhalb der EU gibt es nämlich – entgegen der allgemeinen Meinung – gar kein unbegrenztes Recht, sich niederzulassen. Die Freizügigkeit ist nicht am Menschsein gebunden, sondern an der Bedingung der Erwerbstätigkeit. Ein Mensch darf sich zwar theoretisch überall in der EU niederlassen, sofern er oder sie ausreichend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts und eine Krankenversicherung hat, aber er darf nicht in ein Land übersiedeln, um dort Sozialleistungen (wie etwa die Mindestsicherung oder eine Ausgleichszulage der PensionistInnen) in Anspruch zu nehmen.
Für erwerbstätige Menschen gilt aber etwas anders. So lange sie den „Erwerbstätigenstatus“ beibehalten, sind sie diskriminierungsfrei wie österreichische StaatsbürgerInnen zu behandeln. Sie können also unter bestimmten Bedingungen in Österreich Sozialhilfe erhalten, auch wenn sie kürzer als fünf Jahre in Österreich sind. Dieser Fall kann eintreten, wenn jemand unverschuldet (also etwa nach einem Konkurs des Beschäftigers) arbeitslos wird und nur ein niedriges Arbeitslosengeld erhält oder etwa einen Arbeitsunfall hat, eine schwere Erkrankung oder Ähnliches. In diesen Fällen müssen etwa ein niedriges Arbeitslosengeld oder Krankengeld zumindest einige Zeit lang aus Mitteln der Mindestsicherung ergänzt werden.
In der EU-Freizügigkeitsrichtlinie heißt es dazu, das „Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen“ das Aufenthaltsrecht zustehe, „solange sie die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen“ (Art 14. Abs. 1). In Absatz 3 desselben Paragrafen heißt es ausführend, dass „die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen (…) im Aufnahmemitgliedstaat (…) nicht automatisch zu einer Ausweisung führen“ darf.
Da fährt EU-rechtlich die Eisenbahn drüber.
Die Ankündigung der Bundesregierung, wonach es in Zukunft erst nach fünf Jahren Mindestsicherung für EU-BürgerInnen gibt, ist also entweder ein großer Bluff der Bundesregierung in der Hoffnung, dass ihre WählerInnen das eh nicht verstehen,… oder aber es wird zu Verurteilungen Österreichs und zur Aufhebung des Gesetzes durch ein Gericht führen.
3. Kinder prügeln und Flüchtlinge meinen
Budgetär nicht besonders relevante, aber im Einzelfall sehr gewichtige Verschlechterungen plant die Bundesregierung bei Kindern (und zwar unabhängig von der Staatsbürgerschaft oder der Frage, in welcher Sprache sie nach ihren Eltern rufen). Deren Unterstützungsrichtsätze in der Mindestsicherung werden insbesondere für Familien mit mehreren Kindern stark gekürzt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird eine derart starke Kürzung verfassungswidrig sein.
Wie bereits unter Punkt 1 dieses Beitrags ausgeführt, sind aus Sicht des Verfassungsgerichtshofs Regelungen, die das Gesetzesziel – in diesem Fall die Gewährung eines Existenzminimums für ein menschenwürdigen Leben – nicht erfüllen, unsachlich und verfassungswidrig. Aus diesem Grund haben sich die Bundesländer im Jahr 2010 auf eine einheitliche Regelung der Unterstützungssätze für Kinder geeinigt, die Kindern aller Altersgruppen ein existenzsicherndes Einkommen sicherstellt. Die Leistung soll jedenfalls den jeweils altersspezifischen Regelbedarfssatz (das ist der Betrag, der von Gerichten als Untergrenze eines monatlichen Bedarfs von Kindern angesehen wird) erreichen. Dabei wurden die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag und der sogenannte Mehrkindzuschlag zur Mindestsicherung hinzugerechnet. Liegt die Summe zumindest beim altersspezifischen Regelbedarfssatz, so ist das Gesetz jedenfalls aus diesem Grund nicht unsachlich. Da die Mehrkindzuschläge mit der Zahl der Kinder in einer Familie steigen, sank der Kinderrichtsatz in der Mindestsicherung mit der Zahl der Kinder in einem Haushalt, ohne aber den Regelbedarfssatz zu unterschreiten.
Die aktuellen Pläne der Bundesregierung sehen aber derart starke Kürzungen für Kinder vor, dass die Regelbedarfssätze bereits beim zweiten und jedenfalls ab dem dritten Kind sehr weit unterschritten werden.
In einer Familie mit drei Kindern erreicht bereits das dritte Kind mit drei Jahren nicht mehr den altersspezifischen Regelbedarfssatz (siehe Grafik). Mit sechs Jahren hat das dritte Kind schon knapp 100 Euro pro Monat weniger, als es entsprechend Regelbedarfssatz braucht. Sollten alle drei Kinder bereits zwischen 15 und 18 Jahre alt sein, verlieren sie zusammen, gemessen an den Regelbedarfssätzen, 321 Euro pro Monat. Das ist knapp ein Viertel (nämlich 23,65%) dessen, was diesen drei Kindern pro Monat nach den Regelbedarfssätzen zusteht. Eine derartige Regelung ist somit ganz sicher unsachlich und damit wohl verfassungswidrig.
Verfassungswidrig ist sie wahrscheinlich aber auch aus einem anderen Grund: Sie behandelt Kinder ungleich. Die Familienbeihilfe muss in einem demokratischen Rechtsstaat allen Kindern in gleicher Weise zu Gute kommen, zumindest also im Ausmaß der Familienbeihilfe für ein Einzelkind (ohne Mehrkindzuschlag).
Übersteigt also die Absenkung des Mindestsicherungsbetrags die Höhe der Mehrkindzuschläge, so ist dies eine Ungleichbehandlung. Und genau das schlägt die Bundesregierung vor: Kinder in Mehrkindfamilien sind weniger wert, als andere Kinder.
Bereits in einer Familie mit zwei Kindern würde das einzelne Kind um 36,05 Euro weniger von der Familienbeihilfe profitieren, als ein Einzelkind in einem x-beliebigen anderen Haushalt. In einer Familie mit vier Kindern steigt dieser „Wertverlust“ des Kindes aus Sicht der öffentlichen Hand auf über 81 Euro pro Kind und Monat. Sollte dieses Kind unter drei Jahren sein, sind das 70% der Familienbeihilfe für dieses Kind, die verloren geht. Schwer vorstellbar, dass dies in einem modernen, demokratischen Rechtsstaat verfassungskonform ist.
3 ½. Und sonstige Wehwehchen der Regierungspunktation…
In diesem Beitrag nicht angesprochen wird, dass fast alle „Eckpunkte“, „Ziele“ oder „Grundsätze“ des Ministerratsvortrags zur angeblichen „Mindestsicherung neu“ bereits geltende Rechtslage sind. Nicht berücksichtigt wird auch die Tatsache, dass sogenannte subsidiär Schutzberechtige zukünftig keinen Anspruch mehr auf Mindestsicherung haben sollen. Das ist jedoch nicht so zu verstehen, dass diese in Zukunft nichts mehr bekommen, sondern dass sie eine Leistung mit einem anderen Titel erhalten werden, die letztlich zumindest hinsichtlich der Kosten für die öffentliche Hand gleich hoch oder sogar höher ist, als die Mindestsicherung (siehe dazu zu den Verwaltungskosten von Sachleistungen versus Geldleistungen in der Mindestsicherung unter Punkt 1). Auch dieser Punkt muss fast zwangsläufig zu einer Gerichtsentscheidung führen (wobei er derzeit auch Gegenstand eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof gegen Oberösterreich ist). Ähnliches gilt für sogenannte „ausreisepflichtige Personen“, denen die Mindestsicherung gestrichen werden soll. Das ist jedenfalls rechtlich unmöglich, wenn die betreffende Person gar nicht ausreisen kann oder in Österreich noch offene Verfahren nach dem Asylgesetz hat. In diesen Fällen müssen sie auf Grund internationaler Verträge und dem Europarecht eine Leistung erhalten, die letztlich dem Ausmaß der Mindestsicherung entspricht (auch wenn sie in Form von Sachleistungen erbracht werden kann). Ebenso nicht behandelt werden Kürzungen der Mindestsicherung von Erwachsenen, die einerseits Art. 8 der Menschenrechtskonvention und andererseits der Konvention gegen Diskriminierung von Frauen bzw. der Konvention gegen die Diskriminierung von Menschen mit Behinderung widersprechen. Und unbehandelt bleibt auch, in wie weit der Bund überhaupt eine derartige Regelung erlassen darf, ohne den Bundesländern einen Handlungsspielraum einzuräumen. Das alles wird noch zu thematisieren sein, wenn die Punktationsprosa der Bundesregierung in einen Gesetzesentwurf gegossen wurde.
Festzuhalten ist aber, dass irgendwelche Einsparungen nicht in Sicht sind. Einsparungen auf Kosten von Kindern werden bundesweit bei etwa 7 Millionen Euro und bei Erwachsenen etwa 26 Millionen betragen. Die in diesem Artikel nicht angesprochenen Mehrleistungen für AlleinerzieherInnen (die ihnen gegönnt seien) liegen bei etwas mehr als 41 Millionen Euro pro Jahr. Die Mehrkosten für die Bürokratie sind ohne Kenntnis des genauen Gesetzestextes nicht bezifferbar. Die Folgekosten der schwarz-blauen Politik übersteigen aber die Kosten der derzeitigen Mindestsicherung jedenfalls bei Weitem.
[…] ein derzeit laufendes Vorabentscheidungsverfahren in Zusammenhang mit der oberösterreichischen Mindestsicherung. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat den EuGH gebeten, zu entscheiden, wie einzelne […]
[…] Wochen Arbeitslosigkeit in der Mindestsicherung (zur Mindestsicherung und den Plänen der Regierung hier und hier und hier) landen, die ja gerade auch zusammengekürzt werden soll. Die „Austeuerung“, […]
[…] Juni-Woche 2018 hatte die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Mindestsicherung angekündigt (reflektive berichtete). Auch wenn das genaugenommen nichts mit dem Ministerrat zu hat (denn dieser muss […]
[…] Regierung auch, aber sie lässt es, wie auch bei anderen Gesetzesänderungen, auf das langwierige Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ankommen. In der Zwischenzeit verschärft sich die Lage für die Betroffenen und für das ganze […]