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Lohndumping für Kavaliere: Die Regierung macht Lohndumping zum attraktiven Geschäftsmodell

Durch die Hintertür verringert die Regierung Strafen gegen Lohn- und Sozialdumping, gegen Arbeitszeitverletzungen und Missachtung des ArbeitnehmerInnenschutzes. Für große Unternehmen wird Lohndumping damit richtig attraktiv.

Das Gesetz gegen Lohn- und Sozialdumping (LSD-BG) ist etwas Besonderes: Die Finanzbehörden und die Sozialversicherungsträger haben bei ihren Prüfungen auch der Frage nachzugehen, ob Löhne und Gehälter den österreichischen Rechtsnormen, den Kollektivverträgen, aber etwa auch den Regelungen zu Überstundenzuschlägen etc. entsprechen. So gibt es das bisher nur in Österreich.

Geschaffen wurde das LSD-BG im Zuge der Arbeitsmarktöffnung für die osteuropäischen EU-Staaten im Jahr 2011 zum Schutz der ArbeitnehmerInnen vor Lohndumping, aber auch zum Schutz österreichischer Unternehmen vor unfairen Wettbewerbsvorteilen ausländischen Unternehmen, die möglicherweise schlechter entlohnte Beschäftigte nach Österreich entsenden könnten. Das Gesetz stellt sicher, dass jede Arbeitsstunde in Österreich auch tatsächlich nach den hier geltenden Regelungen entlohnt wird.

Doch damit soll nun aber Schluss sein: Durch die Hintertür will die Bundesregierung jene Regelung im Verwaltungsstrafgesetz abschaffen, nach der jeder Fall von Lohnunterschreitung eine eigene Strafe nach sich zieht. Waren etwa hundert Beschäftigte in einem Betrieb von einer Lohnunterschreitung betroffen, so drohen derzeit Strafen von 100 Mal 4.000 Euro bis 50.000 Euro. In Zukunft soll der Strafrahmen für die selben 100 Fälle von Lohnunterschreitung nur zwischen 4.000 und 50.000 Euro liegen.

Lohn- und Sozialdumping als Geschäftsmodell

Auf diese Weise wird Lohn- und Sozialdumping für Unternehmen wirtschaftlich attraktiv gemacht. Die Höchststrafe von 50.000 Euro ist bereits ein attraktives Angebot, wenn die hundert MitarbeiterInnen um 16 Cent pro Stunde zu wenig an Lohn erhalten. Das Risiko, erwischt zu werden, zahlt sich bereits aus, wenn pro ArbeitnehmerIn und Monat jeweils drei Überstundenzuschläge oder knapp zwei Arbeitsstunden nicht ausbezahlt werden. Die von der Regierung gewünschte Änderung wirkt sich aber nicht nur bei Lohnunterschreitungen aus, sondern etwa auch bei Überschreitung der Arbeitszeit, bei Verletzung des ArbeitnehmerInnenschutzes oder bei Nichtanmeldung von Beschäftigten zur Sozialversicherung (und vielen anderen Bestimmungen mehr). Und werden mehrere Vergehen im Zuge der selben Prüfung festgestellt, also etwa Nichtanmeldung bei der Sozialversicherung, Unterentlohnung und Nichteinhaltung der Arbeitszeitregelungen, so darf zukünftig überhaupt nur mehr eine Strafe für alle Delikte verhängt werden. Das Gesetz, das also Unternehmen, die möglichst viele Gesetzesübertretungen zu Lasten ihrer Beschäftigten begehen, einen tollen Bonus gewährt, soll Anfang 2020 in Kraft treten.

Begutachtungsverfahren: Die Wirtschaftskammer jubelt…

Es überrascht daher nicht, dass sich die Wirtschaftskammer in ihrer Stellungnahme im Begutachtungsverfahren ausdrücklich über die geplante Änderung freut: „Die Entschärfung des Kumulationsprinzips ist eine langjährige Forderung der WKÖ und wird daherausdrücklich begrüßt. (…) Die Möglichkeit, in Zukunft eine Gesamtstrafe anstelle einer Summe von Einzelstrafen zu verhängen wird ausdrücklich begrüßt, da es künftig zu einer spürbaren Erleichterung für Unternehmen kommen wird.“

Da kennt offenkundig jemand sein Klientel. Man darf es ja wohl einmal probieren, oder?Comic: Wer machts für weniger?

Die Arbeiterkammer hingegen weist deutlich auf die Problematik hin: „Insbesondere im Bereich des gewerblichen Sozialbetrugs bzw. Lohn- und Sozialdumpings entsteht den betroffenen ArbeitnehmerInnen und der öffentlichen Hand durch Verstöße gegen die arbeitsrechtlichen bzw. melderechtlichen Vorschriften und durch nicht geleistete Steuern und Sozialabgaben hoher Schaden. Vor diesem Hintergrund ist es aus Gründen der Generalprävention erforderlich, dass Sozialbetrug bzw. Lohn- und Sozialdumping nicht zum Kavaliersdelikt verkommt.“

Und bringt ein paar weitere Beispiele, womit zu rechnen ist: „Verletzt ein Großunternehmen beispielsweise wegen Arbeitszeitüberschreitungen von 200 ArbeitnehmerInnen das Arbeitszeitgesetz (AZG), kann in Zukunft anstatt einer Strafe von € 14.400,- lediglich eine Mindeststrafe von € 72,- verhängt werden, ebenso wie für einen Kleinunternehmer mit nur einem/r ArbeitnehmerIn und einer Arbeitszeitüberschreitung.“ Die AK erwartet eine Verhaltensänderung bei Unternehmen zum Schaden der Beschäftigten und führt dazu aus, dass „bis 2015 vorgesehen (war), dass bei Lohndumping eine Strafe je ArbeitnehmerIn zu verhängen ist, bei Nichtvorlage der Lohnunterlagen jedoch nur eine einzige Strafe. Dies bewirkte, dass bei Kontrollen in vielen Fällen keine Lohnunterlagen vorgelegt wurden, da dies jedenfalls „billiger“ war, als die Bestrafung bei Unterentlohnung. Die abschreckende Wirkung der Verwaltungsstrafen war daher nur gering. Der Gesetzgeber hat daher 2015 darauf reagiert und auch bei der Nichtvorlage der Lohnunterlagen eine Strafe je ArbeitnehmerIn vorgesehen.“ Genau diese abschreckende Wirkung wird jetzt von der Regierung wieder zurückgefahren.

…die Sozialversicherung protestiert

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, dessen Mitglieder – die Sozialversicherungsträger – durch Lohndumping sehr viel an Beitragseinnahmen für die Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung entgeht, protestiert gegen die geplante Änderung: „Die geplante Entschärfung des Kumulationsprinzips hat Auswirkungen auf die Höhe der Verwaltungsstrafen beim Vollzug des Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG). Die nach der derzeitigen Rechtslage bestehenden Straftatbestände werden dadurch wesentlich abgemildert (…). Das bewirkt im Ergebnis, dass Missbrauchsfälle im Arbeits- und Sozialrecht als “weniger gravierend” als bisher anzusehen wären (“Kavaliersdelikte”).

Speziell im Namen der Sicherung sozialrechtlicher Ansprüche und der Einhebung von Sozialversicherungsbeiträgen wird dagegen ausdrücklich protestiert(Hervorhebung im Original).

Ähnlich sieht das auch der ÖGB in seiner Stellungnahme: „Wir sehen durch diesen Entwurf wichtige Bereiche des Schutzes der Rechte der ArbeitnehmeriInnen und des Kampfes gegen Lohn- und Sozialdumping gefährdet. Durch die de facto Abschaffung des Kumulationsprinzips werden vielfache Verstöße gegen ArbeitnehmeriInnenrechte zu Kavaliersdelikten degradiert. Das ist nicht im Interesse der ArbeitnehmerInnen. Das ist auch nicht im Interesse kleiner Unternehmen. Das bedient lediglich die Interessen großer Konzernzentralen! Wir lehnen diesen Vorschlag daher vehement ab!“

Land Steiermark: Gesetzesänderung im Sinne notorischer Falschparker und Raser

Das Amt der steirischen Landesregierung führt in seiner Stellungnahme auch noch weitere Fälle an, die in Zukunft nicht mehr real und spürbar zu ahnden sind: „Fahrzeuglenker, die notorisch widerrechtlich parken oder keine Parkgebühr bezahlen, Fahrzeuglenker, die mangelhafte Fahrzeuge lenken, wie z.B. mit abgelaufener Begutachtungsplakette, mehrfache Geschwindigkeitsübertretungen in zeitlichem Zusammenhang, Nichtanmelden von Arbeitnehmern bei der Gebietskrankenkasse nach ASVG“.

Sehr ausführlich und auf den Punkt gebracht beziehen eine Gruppe von GesundheitsschutzexpertInnen Stellung: „Die Einhaltung von ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen wird manchmal als Last für die Unternehmen dargestellt. Bei dieser Argumentation verkennt man jedoch den Wert des dadurch sichergestellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzes für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie des darin begründeten Mehrwertes für Unternehmen und auch für die Gesellschaft und die Volkswirtschaft. Die Einhaltung derartiger Schutzbestimmungen gewährleistet einen Rückgang von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und bedeutet für Unternehmen damit auch einen Kostenvorteil beispielsweise durch Reduktion von Krankenstandstagen oder anderer Arbeitsausfälle. Nicht zuletzt tragen ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen zu einer Hebung der Allgemeingesundheit bei, welche in Folge auch die Kosten für die Allgemeinheit entlastet. (…) Insgesamt ist das Mittel von Verwaltungsstrafen wichtig für ein effektives Verwaltungsrecht und insbesondere im ArbeitnehmerInnenschutz unentbehrlich für eine wirksame Umsetzung der darin enthaltenen Ziele des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Eine Aufweichung dieses Schutzes durch ein nicht wirksames Strafregime würde letztlich eine geförderte Nichteinhaltung derartiger Bestimmungen durch den Staat bedeuten und ist abzulehnen.“

Die Bundesregierung begründet die de facto Abschaffung der Strafen gegen Lohn- und Sozialdumping als Maßnahme gegen angebliche Strafexzesse von Verwaltungsbehörden. Richtig kann diese Behauptung aber nicht sein, denn bereits im noch geltenden Recht ist von einer Strafe abzusehen, wenn das Unternehmen die Unterentlohnung innerhalb einer von der Behörde festgesetzten Frist nachbezahlt und das Vergehen nur geringfügig ist oder fahrlässig entstanden ist (siehe § 29 Abs. 3 LSD-BG). Die Strafe wird also nur für uneinsichtige unkooperative Unternehmen verhängt. Der Exzess ist somit streng genommen die fehlende Bereitschaft von Unternehmen, ihre systematisch betriebene Unterentlohnung durch Nachzahlung an die betroffenen Beschäftigten auszugleichen und damit einer Verwaltungsstrafe zu entgehen. Die Maßnahme der Bundesregierung zielt auf den Schutz jener Unternehmen ab, die nicht bloß geringfügig und fahrlässig zu wenig bezahlt haben, sondern darüber hinaus auch nicht bereit sind, den ArbeitnehmerInnen das fehlende Einkommen binnen einer zu setzenden Frist nachzubezahlen.

Unternehmen, die Kollektivverträge und ArbeitnehmerInnenschutz missachten und österreichische Gesetze verletzen, scheinen aus Sicht der Bundesregierung besonders schutzwürdig zu sein.

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Lukas Wurz

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