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Sozialhilfe und Spenden: Sozialministerium vernebelt die Realität

Der Kritik, dass Spenden zukünftig auf die Sozialhilfe anrechenbar sind, begegnet das Sozialministerium mit irreführenden und falschen Behauptungen. Und bestätigt indirekt den Vorwurf…

Die Pläne der Regierung sehen eine Kürzung der Mindestsicherung vor, wenn Betroffene Spenden erhalten. Arme Familien sollen durch Aktionen wie ‘Licht ins Dunkel’ also nicht mehr zum Leben haben – private Hilfe wird sinnlos“, schreibt die SPÖ-Webplattform „Kontrast“. Das Sozialministerium zeigt sich „entsetzt über die Verbreitung von Falschmeldungen.“ Während „Kontrast“ jedoch zumindest ein überprüfbares Argument für die eigene Behauptung liefert, beschränkt sich das Sozialministerium auf Feststellungen, die entweder nichts mit der Anrechenbarkeit von Spenden zu tun haben, oder schlicht falsch sind und indirekt sogar die Argumentation von „Kontrast“ bestätigt.

Was im Gesetz steht – und was nicht

Nach dem vorliegenden Entwurf müssen die Länder zukünftig Spenden tatsächlich vom Mindestsicherungsbezug abziehen. Wesentlich ist dabei nicht nur, was im Gesetz selbst steht, sondern vor allem, was nicht (mehr) im Gesetz steht.

Derzeit ist in fast allen Mindestsicherungsregelungen ein Passus enthalten, der „freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden“, von der Anrechnung auf die Mindestsicherung so lange ausnimmt, als sie nicht die Höhe der Mindestsicherung übersteigen (siehe etwa hier und hier). Wer also etwa zum Geburtstag hundert Euro geschenkt oder Lebensmittelgutscheine einer Hilfsorganisation bekommt, erhält trotzdem Mindestsicherung in der gleichen Höhe. Das ändert sich in Zukunft, denn dieser wesentliche Passus fehlt im neuen Sozialhilfe-Grundsatzgesetz.

Hingegen ist mit dem neuen Gesetzesentwurf „sicherzustellen, dass bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe alle zur Deckung der eigenen Bedarfe zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter, sonstige Einkünfte und verwertbares Vermögen – auch im Ausland – angerechnet werden.“ (§ 7 Abs.1). Als Verstärkung des Wegfalls der bereits angeführten früheren Ausnahmeregelung für Spenden und Geschenke wurde hier das Wort „alle“ neu aufgenommen. Das umfasst also auch Spenden von Hilfsorganisationen wie Geschenke von FreundInnen oder Verwandten. Das hat das Sozialministerium auch selbst in Beantwortung von Fragen der LandessozialrätInnen bestätigt (siehe Faksimile).

Warum widerspricht das Sozialministerium?

Die Aussendung des Sozialministeriums widerspricht nur sprachlich der grundsätzlich richtigen Feststellung von „Kontrast“. Inhaltlich hingegen beschränkt sich das Ministerium weitgehend auf Feststellungen, die gar nichts mit Spenden und/oder Geschenken zu tun haben: Es führt Thermen, Heizungen oder Waschmaschinen an, die von den Ländern bezahlt werden können. Dasselbe gilt für die in der Presseaussendung angeführten Beispiele „Mietrückstände“, „Umzugskosten“ und „Schulskikurs“. Das sind jedoch keine „Spenden“ im Sinne des §4a des Einkommenssteuergesetzes („freigebige Zuwendungen … zu begünstigten Zwecken”), sondern Leistungen der öffentlichen Hand im Sinne des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.

Auch der Verweis des Ministeriums auf einen von „Licht ins Dunkel“ gespendeten Rollstuhl geht ins Leere, weil notwendige Hilfsmittel für Menschen mit Behinderung tatsächlich und ausdrücklich nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen sind. Alle anderen echten Spenden werden in der Aussendung des Ministeriums nur zwei Mal angesprochen:

  • Spenden in Form von Sachleistungen sind alleine deshalb schon nicht anrechenbar, da sie kein monatliches Einkommen bzw. einen Vermögenszugewinn darstellen.“ Es ist nicht klar, ob diese Behauptung wirklich rechtlich haltbar ist, aber mit dieser Feststellung wird die Grundaussage der Kritik von Kontrast bestätigt: Spenden oder Geschenke in Geldform sind also jedenfalls von der Sozialhilfe abzuziehen (weil sie ja keine „Sachleistungen“ sind).
  • Jeder Bezugsberechtigte darf ein Vermögen von bis zu rund 5.300,- Euro … besitzen, auf welches bei der Bemessung der Mindestsicherung nicht zugegriffen werden darf. Stichwort Schonvermögen. Strenggenommen und theoretisch dürften daher gemeinnützige Vereine, wie zum Beispiel die Caritas jedem Mindestsicherungsbezieher, der nichts besitzt, 5.300 Euro im Jahr spenden.“
    Diese Kernpunkt dieser Aussage ist jedenfalls sogar theoretisch falsch. Es ist
    vielfach ausjudiziert, dass Geld von Dritten im Überweisungsmonat nach dem „Zuflussprinzip“ jedenfalls auf die Mindestsicherung anzurechnen ist (einmal abgesehen davon, dass die Caritas ganz praktisch nicht einfach so Geld verschenkt).

Die Behauptung von „Kontrast“ ist also richtig. Wer Menschen in Notlagen etwas spendet, unterstützt zukünftig nicht mehr betroffene Personen, sondern die Sozialbudgets, die um den gespendeten Betrag weniger an Sozialhilfe ausbezahlen. Damit ist aber das Wesen von Spenden abgeschafft. Wenn die Regierung das anders haben will, muss sie den Gesetzestext ändern und den bisher bestehenden Absatz über freiwillige Zuwendungen wieder ins Gesetz aufnehmen.

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Lukas Wurz

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