reflektive

Kürzung der Familienbeihilfe: Kinder zum schlechteren Lebensstandard zwingen

Die geplante „Indexierung“ von Familienleistungen bildet nicht niedrigere Preise, sondern einen schlechteren Lebensstandard für Kinder in anderen Ländern ab

Bis zum 16. Februar 2018 läuft das sogenannte Begutachtungsverfahren“ zu jenem Gesetz, mit dem die Bundesregierung die Familienleistungen für im Ausland lebende Kinder kürzen will. Aus diesem Grund haben wir eine detaillierte Analyse des Gesetzesentwurfs verfasst.

Kurz zusammengefasst: Der Gesetzesvorschlag widerspricht dem EU-Recht, ignoriert die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, führt zwangsläufig zu verfassungswidrigen Ergebnissen, ist unsachlich, darüber hinaus legistisch sehr schlecht formuliert und enthält fehlerhafte Beilagen. Und schließlich gefährdet er die Betreuung von Menschen, die auf 24-Stunden-Betreuung angewiesen sind.

Das Schrägste an der Sache: Die Regierung weiß das und gibt es auch recht offen zu…

Im Vorblatt zum Gesetzesentwurf stellt die Bundesregierung unter dem gesetzlich vorgesehenen Punkt „Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ fest: „Die vorgesehenen Regelungen stehen im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.“ Üblicherweise steht an dieser Stelle eines Gesetzesentwurfs: „Die vorgeschlagenen Änderungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union oder sind mit diesem vereinbar.“ Der Verzicht auf die übliche Phrase bringt zum Ausdruck, dass die Bundesregierung wissentlich einen Gesetzesvorschlag vorlegt, der sowohl „in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union“ fällt als auch nicht mit diesem vereinbar ist.

Vom Gesetz werden etwa 90.000 Kinder von in Österreich arbeitenden und Steuern zahlenden Menschen aus anderen Ländern betroffen sein und darüber hinaus etwa 25.000 Kinder und junge Erwachsene, die jedes Jahr ein Auslandssemester absolvieren, an Austauschprogrammen teilnehmen oder freiwillige Sozialdienste (unter anderen im Rahmen von EU-Programmen) leisten.

reflektive.at versteht sich nicht als Teil des politischen Prozesses, sondern als Informationsmedium. Wir nehmen folglich nicht am Begutachtungsverfahren Teil. Unser Ziel ist es, all jenen, die am Begutachtungsverfahren teilnehmen wollen (zum Beispiel hier), die dazu notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Bei dieser Gelegenheit verweisen wir auch auf die beachtenswerten Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren, die bereits eingegangen sind, vom

Österreichischen Frauenring

Österreichischen Gewerkschaftsbund

sowie der Bundesarbeitskammer

In all diesen Stellungnahmen werden Aspekte angesprochen, die auch wir in unserer Stellungnahme aufgenommen haben. Darüber hinaus gibt es zwei Punkte (3 und 4) in unserem Text, die bisher von niemandem öffentlich angesprochen wurden.

Der originale Begutachtungsentwurf und die dazugehörigen Beilagen und Stellungnahmen finden sich hier.

Der folgende Text gliedert sich in

  • diese kurze Einleitung
  • die eigentliche Analyse des Gesetzestextes für das Begutachtungsverfahren, und
  • Anmerkungen und Erläuterungen für Menschen, die an Details interessiert sind

Wir freuen uns, wenn jene, die diese Informationen nutzen, uns davon in Kenntnis setzen und/oder in ihrer Stellungnahme auf reflektive.at verweisen.

Teil I: Analyse: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden

Der dieser Stellungnahme zu Grunde liegende Gesetzesentwurf hat zum Ziel, die Kosten für die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag um insgesamt etwa 114 Millionen Euro im Jahr zu verringern. Zur Erreichung dieses Ziels sieht der Vorschlag vor, die Höhe auf Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge für Kinder, deren Eltern in Österreich arbeiten, die aber selbst nicht in Österreich leben, im Verhältnis der Lebenshaltungskosten in Österreich zu jenen im Wohnsitzland des Kindes zu erhöhen oder verringern. Für Kinder, die in der Schweiz leben, würden nach Vorstellung der Bundesregierung um etwa 55% höhere Leistungen ausbezahlt, als für in Österreich lebende Kinder (in Dänemark und Norwegen um etwa 30% höhere Auszahlungen), in Rumänien lebende Kinder würden um etwa 50% geringere Leistungen erhalten (Ungarn etwa 45%, Polen etwa 48%).

Der vorliegende Gesetzesentwurf verletzt offenkundig das Recht der Europäischen Union in mehrfacher Hinsicht, ignoriert die Judikatur sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des österreichischen Verfassungsgerichtshofes und ist unsachlich.

1. Der Gesetzesentwurf widerspricht EU-Recht

Die vorgeschlagene Regelung sieht unter anderem eine Kürzung von Geldleistungen vor, wenn ein Familienmitglied einer anspruchsberechtigten Person in einem Land mit niedrigeren Lebenshaltungskosten als Österreich lebt. Dies widerspricht Art. 7 der VO 883/2004, nach der „Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedsstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.“

Art. 67 derselben Verordnung bestimmt, dass „eine Person (…) auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats (hat), als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.“

Ebenso ignoriert der vorliegende Gesetzesentwurf Art. 4 der VO 883/2004, nach der „Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates“ haben.

Eine mit den Regelungen der EU konforme Anwendung des vorgeschlagenen Gesetzes ist daher undenkbar.

Darüber hinaus verletzt das vorgeschlagene Gesetz mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der EU, deren Art. 45 die „Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen“ festlegt. Diesbezüglich sei auch auf Art 21 Abs. 1 AEUV verwiesen, die jedem Unionsbürger das Recht einräumt, „sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten“. Die Bindung einer Familienleistung, auf die grundsätzlich ein Anspruch besteht, an einen ganz bestimmten Wohnort innerhalb der EU stellt jedoch eine mittelbare Diskriminierung jener UnionsbürgerInnen und ihrer Angehörigen dar, die diese Anforderung nicht erfüllen können oder wollen, zumal UnionsbürgerInnen nach Art. 20 Abs. 2 lit. A das Recht haben, „sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.“

2. Der Gesetzesvorschlag widerspricht abschließenden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes

Der Europäische Gerichtshof EuGH hat im Jahr 1986 die Unterscheidung von Ansprüchen auf Familienleistungen nach dem Aufenthaltsort der Familienmitglieder in seiner Judikatur ausdrücklich als „verschleierte Form der Diskriminierung“ bezeichnet, die nach dem Gleichheitsgrundsatz verboten ist: Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liegt vor, „wenn das Kriterium des Wohnorts der Familienangehörigen dazu verwendet wird, die Rechtsvorschriften zu bestimmen, die auf die einem Wanderarbeitnehmer zustehenden Familienleistungen Anwendung finden“ (EuGH 41/84 vom 15.1.1986). In dieser Entscheidung beschreibt der EuGH sehr konkret die Bestimmungen der nun vorliegenden Gesetzesvorlage: „ Selbst wenn die Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates den Anspruch eines im nationalen Hoheitsgebiet beschäftigten Staatsangehörigen dieses Staates nach dem selben Kriterium bestimmen, hat dieses Kriterium für diese Kategorie von Arbeitnehmern keineswegs dieselbe Bedeutung, denn das Problem, dass die Familienangehörigen außerhalb des Beschäftigungsmitgliedsstaats wohnen, stellt sich im Wesentlichen für die Wanderarbeitnehmer. Deshalb ist dieses Kriterium nicht geeignet, die […] vorgeschriebene Gleichbehandlung zu gewährleisten, und darf somit […] nicht angewandt werden.“

Abstellen und Preisniveau

3. Das Abstellen auf Preisniveaus ist unsachlich

Die von der Bundesregierung angestrebte Anpassung der Höhe von Kinderbeihilfen und Kinderabsetzbetrag an das Preisniveau des jeweiligen Wohnsitzlandes des Kindes geht von der unausgesprochenen Annahme aus, dass in diesen Ländern dieselben Güter für Kinder zu einem anderen Preis, im Falle der Länder mit niedrigeren Preisniveaus zu einem niedrigeren Preis, erworben werden können. Diese Annahme ist falsch.

Insbesondere Importgüter sind in Ländern mit niedrigeren Preisniveaus wesentlich teurer, als etwa in westeuropäischen Ländern mit höherem Preisniveau (zu denen auch Österreich zählt). Das spiegelt sich auch in der EU-Preiserhebung COICOP („Classification of individual consumption by purpose“) wieder. Zwar mögen die Preise für Mehl oder Brot in vielen Ländern mit niedrigerem Preisniveau unter jenen in Österreich liegen, doch die Preise für viele Selbstverständlichkeiten des täglichen Lebens in Österreich liegen in diesen Ländern deutlich über jenen in mit Österreich vergleichbaren Ländern Westeuropas: Stellvertretend seien hier etwa der Preis für Babynahrung auf Fleischbasis genannt, der in Rumänien über jenem in Norwegen liegt; oder die Kosten für Kinderjeans, die in der Slowakei über jenem in den Niederlanden liegen; den Preis für Mädchenröcke, der in Litauen der Höchste im Rahmen von COICOP gemessene ist; Oder auf Fieberthermometer, die in Slowenien um 25% teurer sind als im benachbarten Italien.

Unterschiedliche Preisniveaus geben damit nicht primär Auskunft über Lebenshaltungskosten, sondern vor allem über den Lebensstandard in Ländern. Die niedrigen Preisniveaus in Ungarn, Polen oder Bulgarien sind nicht etwa ein Ergebnis des Umstandes, dass dort alle Waren zu billigeren Preisen zu haben sind, sondern dass die niedrigen Einkommen in diesen Ländern die Menschen dazu zwingen, schlechtere Produkte zu konsumieren bzw. auf bestimmte Produkte und Leistungen, die in Österreich selbstverständlich sind, vollständig zu verzichten. Die von der Bundesregierung angestrebte „Indexierung“ von Familienleistungen orientiert sich somit nicht an niedrigeren Preisen für ein Leben mit gleichem Standard, sondern an einem niedrigeren Lebensstandard für Kinder, die in diesen Ländern leben.

Das aber steht in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung österreichischer Gerichte, die unterhaltsberechtigten Kindern in anderen Ländern das Recht zuerkennt, „auch an den (besseren) Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teilzuhaben“ (siehe etwa hier). Unterhaltsansprüche von Kindern, die im Ausland leben, gegenüber ihren in Österreich lebenden Eltern sind nicht einfach durch Anpassung des in Österreich geltenden Prozentanteils des elterlichen Einkommens an das Preisniveau des Wohnsitzlandes zu ermitteln, sondern müssen in einem „Mischunterhalt“ auch den höheren Lebensstandard ihrer unterhaltspflichtigen Eltern in Österreich widerspiegeln. Genau das aber berücksichtigt die Bundesregierung mit ihrem Gesetzesvorschlag nicht.

EU nach Lebensstandards der Menschen

4. Der Gesetzesvorschlag führt zwangsläufig zu verfassungswidrigen Ergebnissen

Anknüpfend an die Ausführungen zur ständigen Rechtsprechung österreichischer Gerichte in Unterhaltsangelegenheiten unter Punkt 3. hinsichtlich des „Mischunterhalts“ für im Ausland lebende Kinder ergibt sich auch ein unauflösbarer Widerspruch zwischen der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Familienbesteuerung und dem vorliegenden Gesetzesvorschlag. In der grundlegenden Entscheidung des VfGH zur Familienbesteuerung ging der Gerichtshof der Frage nach, inwieweit „Steuerpflichtige, die zur Unterhaltsleistung an ihre Kinder verpflichtet sind, (…) gehalten sind, auch von jenen Beträgen, die sie an ihre Kinder als Unterhalt (…) zu leisten verpflichtet sind, Steuer zu entrichten.“ Da nämlich die Kinder einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, können die Eltern nicht frei über diesen Teil ihres Einkommens verfügen. Es widerspräche dem Gleichheitsgrundsatz, wenn das Einkommen der Menschen mit Unterhaltspflichten genauso besteuert würde, wie jenes von Menschen ohne Unterhaltspflichten. Menschen mit unterhaltspflichtigen Kindern würde also zu viel an Steuern vom Bruttoeinkommen abgezogen. Der Gerichtshof kam zum Schluss, dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag diese zu hohe Steuerlast der Eltern ausgleichen. Dabei sei es nicht notwendig, dass etwa im Fall sehr hoher Einkommen die gesamte zu viel entrichtete Lohn- oder Einkommenssteuer ausgeglichen werde, aber: „Zumindest die Hälfte der Einkommensteile, die zur Bestreitung des Unterhalts der Kinder erforderlich sind, müsste im Effekt steuerfrei bleiben.“ Diese Grundbedingung erfüllt der Gesetzesvorschlag nicht, weil Eltern ab einem gewissen Einkommen auf Grund der reduzierten Familienleistungen weniger als die Hälfte jenes Betrags erhalten, den sie für den gesetzlich vorgesehenen Unterhalt ihrer Kinder zu viel an Lohn- und Einkommenssteuer entrichtet haben.

Unterhaltspflichtige ArbeitnehmerInnen in Österreich, deren 15-jähriges Kind in Rumänien lebt, erhalten nach den Plänen der Bundesregierung zukünftig nur mehr 97,22 Euro an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag (nämlich knapp 50% von derzeit 197,20 Euro). Im Jahr sind dies 1166,64 Euro. Ihr Kind hat aber Anspruch auf Mischunterhalt, der nicht 50% eines in Österreich lebenden Kindes beträgt, sondern 75% (nämlich auf einen Mischwert zwischen den österreichischen 100% und den rumänischen 50%). Der ausbezahlte Betrag an Familienleistungen deckt in der Folge ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von ca. 4.500 Euro nicht mehr die Steuerlast für die Hälfte der Einkommensteile, die zur Bestreitung des Kindesunterhalts erforderlich sind, ab.

Noch weit früher tritt dieser Fall bei üblicherweise in Österreich lebenden Kindern ein, die sich zum Zweck der Ausbildung im Ausland aufhalten. Deren Eltern sind trotz des Auslandsaufenthalts der Kinder nach österreichischem Recht voll unterhaltspflichtig, erhalten aber nur reduzierte (oder gar keine) Familienleistungen: Im Falle eines 16-jährigen Kindes, das sich etwa zur Ausbildung ein Jahr in Rumänien aufhält, tritt der beschriebene Effekt bereits bei einem Bruttoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils in der Höhe von 3.800 Euro brutto im Monat ein.

Sollte ein Kind eine Ausbildung oder ein Austauschjahr in einem Land außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz absolvieren, verlieren die in Österreich lebenden Eltern für diesen Zeitraum sowohl den Anspruch auf Familienbeihilfe als auch auf den Kinderabsetzbetrag. Das trifft etwa 25.000 Kinder und junge Erwachsene, die jedes Jahr Auslandssemester, Austauschjahre oder freiwillige Sozialdienste im Ausland absolvieren.

In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber angeführt: Mit dem im ersten Absatz dieses Punktes angeführten Erkenntnis hob der Verfassungsgerichtshof den damaligen § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a des Einkommenssteuergesetzes auf. Dieser lautete: „Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu.“

§ 33 Abs. 3 Z 1 des hier gegenständlichen Gesetzesentwurfs lautet: „Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu.“

Demonstration gegen die schwarz-blaue Bundesregierung – Wien, 13. Jänner 2018

Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Bundesregierung davon ausgeht, dass der im nunmehrigen Gesetzesentwurf vorgesehene § 33 Abs. 3 Z 2 nicht mit derselben Begründung vom VfGH aufgehoben werden wird.

5. Gesetzestext ist unbestimmt und willkürlich interpretierbar

Die in den vorgeschlagenen §§ 8a des Familienlastenausgleichsgesetzes und 33 Abs. 3 Z 2 gewählte Formulierung ist unbestimmt und trifft keine Aussage über die Art und Weise, wie die Höhe der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags „auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU ,Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz zu bestimmen“ sind. Der in § 8a Abs. 3 festgelegte Verordnungsbefugnis fehlt jeglicher Inhalt hinsichtlich der Erfordernisse, der die Verordnung zu erfüllen hat. Der Wortlaut des Gesetzes ermöglicht etwa auch eine zum Preisniveau reziproke Ausgestaltung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, in dem etwa die in Österreich geltende Höhe der in Frage kommenden Beträge durch den auf Basis der Vergleichsrechnung gewonnenen Faktor dividiert (und im Falle Rümäniens somit verdoppelt) würde. Eine derart unbestimmte Regelung ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht verfassungskonform, da sie nicht den Willen des Gesetzgebers deutlich zum Ausdruck bringt.

6. Die in den Beilagen 2 und 3 angeführten Zahlen sind entweder falsch oder kommen auf Basis nicht nachvollziehbarer Berechnungsgrundlagen zu Stande.

Die Tabellen in den Beilagen zur Regierungsvorlagen weichen zum Teil erheblich von den im Februar 2018 auf der Seite von Eurostat abrufbaren Zahlen ab. Durchschnittlich beträgt die Abweichung der Zahlen knapp 2,5% . Für einzelne Länder sind diese jedoch deutlich höher: 3 Prozent bei Deutschland und Tschechien, 4% bei Luxembourg und Ungarn und sogar 9% im Falle von Island und 16% im Falle des Vereinten Königreichs.

Außerdem zeigen sich in den letzten zehn Jahren bei einzelnen Ländern (etwa im Falle Tschechiens) Abweichungen von bis zu zehn Prozentpunkten innerhalb von zwei Jahren.

Da die Daten über vergleichende Preisniveaus zumindest zwei Mal im Jahr erhoben und aktualisiert werden und die Beilagen zur Regierungsvorlage offenkundig mit veralteten Zahlen erstellt wurde, erscheint der Geltungszeitraum der entsprechenden Verordnung von zwei Jahren als völlig ungeeignet, den realen Preisniveaus entsprechende Verhältnisse wiederzugeben. Das im Begutachtungsentwurf gewählte Verordnungsverfahren wird daher mit hoher Wahrscheinlichkeit häufig mit guten Erfolgsaussichten angefochten werden.

7. Auswirkungen auf die 24-Stundenbetreuung

Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag stellen derzeit für viele Menschen aus Ungarn, der Slowakei oder Rumänien, die in der sogenannten 24-Stunden-Betreuung tätig sind, einen erheblichen Teil ihres Einkommens dar. Eine rumänische 24-Stunden-Betreuerin mit zwei Kindern zwischen 10 und 15 Jahren wird bei Umsetzung der Regierungspläne mehr als 15% ihres Einkommens verlieren. Dies bedroht nicht nur die Situation der Menschen, die diese Arbeit leisten und jene ihrer Familienangehörigen, sondern in der Konsequenz auch die Situation der Menschen, die auf 24-Stunden-Betreuung angewiesen sind.

Teil II: zusätzliche Anmerkungen und Erläuterungen zu den einzelnen Punkten

Teil I dieses Beitrags ist eine Analyse, die mittels copy & paste für Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren verwendet werden kann. Diese Analyse ist sehr formal und vielfach ohne zusätzliche Informationen für Menschen nicht leicht verständlich. Mit Teil II erläutern wir die Analyse für jene, die sich gern ein bisserl mehr einlesen wollen.

Eine Vorbemerkung: Enstehungsgeschichte der Familienbeihilfe

Die Familienbeihilfe dient der „Herbeiführung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie“ und wird aus dem Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) finanziert. Dieser wiederum wird zu mehr als vier Fünftel von den Beiträgen von ArbeitnehmerInnen getragen, die allerdings aus historischen Gründen als ArbeitgeberInnenbeiträge (3,9% des Summe aller Bruttolöhne, die in einem Betrieb bezahlt werden) verkleidet sind: Der Ursprung der Familienbeihilfe liegt im sogenannten 2. Lohn- und Preispakt aus dem Jahr 1947. Die ArbeitnehmerInnen verzichteten in diesem Pakt auf eine Inflationsanpassung in der Höhe von knapp 8%. Im Gegenzug wurde die Schaffung des Ausgleichsfonds und der Kinderbeihilfe zugesagt, die 1950 auch eingeführt und über die Jahrzehnte hinweg in die heutige Familienbeihilfe übergeführt wurde.

Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag sind also kein Geschenk des Staates, sondern eine Leistung, für die ArbeitnehmerInnen Beiträge entrichten. Ebenso wie in jeder Sparte der Sozialversicherung werden Beiträge in den FLAF entrichtet. Und ebenso wie in jeder Sparte der Sozialversicherung erhalten Menschen Leistungen, wenn quasi der Versicherungsfall eingetreten ist. Der einzige Unterschied liegt darin, dass sich Menschen üblicherweise über Krankheiten oder Arbeitslosigkeit nicht freuen, über die Geburt eines Kindes jedoch schon.

Wer behauptet, dass die Beiträge zum FLAF Beiträge der Unternehmen sind oder die Familienbeihilfe eine freiwillige Leistung des Staates, enteignet quasi rückwirkend die ArbeitnehmerInnen, die heute zumindest um 8% höhere Löhne hätten, wenn die Gewerkschaft dem Lohn- und Preisabkommen nicht zugestimmt hätte. Im Übrigen kommt jede Zahlung sogenannter „Dienstgeberbeiträge“ selbstverständlich nicht wirklich von den DienstgeberInnen, sondern ausschließlich aus der Wertschöpfung der ArbeitnehmerInnen. Wenn die ArbeitnehmerInnen nicht arbeiten, gibt es auch kein Geld, mit dem „Dienstgeberbeiträge“ bezahlt werden können.

Zu Punkt 1.Vertragsverletzungsverfahren und Anfechtungen sind sehr wahrscheinlich

Dieser Punkt listet eher kursorisch jene Bestimmungen des EU-Rechts auf, mit denen der vorliegende Gesetzesentwurf jedenfalls und offensichtlich kollidiert. Dabei ist zu unterscheiden, dass der Gesetzesentwurf dem sogenannten Primärrecht der Europäischen Union widerspricht, nämlich den angeführten Artikeln des Vertrags über die Arbeitsweise der EU, und dem Sekundärrecht – in diesem Fall der EU-Verordnung 883/2004.

Während die Verordnung 883/2004 theoretisch unter Zustimmung aller Mitgliedsstaaten auch verändert werden könnte, stellt die Verletzung des Primärrechts ganz grundsätzlich die Existenz einer auf Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte fußende Europäische Union in Frage.

Es ist politisch undenkbar, dass die osteuropäischen Staaten einer Änderung der Verordnung 883/2004 zustimmen, weil sie damit die existenziellen Interessen ihrer BürgerInnen verletzen würden. Eine Veränderung des Vertrags über die Arbeitsweise der EU ist im Sinne dieses Gesetzesantrags faktisch nicht änderbar, weil dies den Verzicht auf grundlegende und konstitutive Elemente der EU wie etwa den Gleichheitsgrundsatz zur Folge hätte.

Es erscheint daher aus heutiger Sicht vorhersehbar, dass dieses Gesetz, so es in Kraft tritt, zu einem erfolgreichen Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich bzw. zu erfolgreichen gerichtlichen Anfechtungen kommen wird.

zu Punkt 2. EuGH-Urteile sind nicht auf der Seite von Schwarz-blau

Das unter Punkt 2 angeführte Urteil des EuGH im Fall Pietro Pinna gegen Caisse d’allocations familiales de la Savoie behandelte die Frage, wer für die Familienleistungen für Pinnas Kinder zuständig sei. Der Staat Italien, in dem die beiden Kinder vorübergehend lebten, oder der Staat Frankreich, in dem der Kindesvater arbeitete und Steuern zahlte. Das Urteil im Jahr 1986 lässt an Eindeutigkeit nichts vermissen: Jede andere Annahme als die Zuständigkeit Frankreichs würde das Prinzip der Gleichbehandlung aushebeln. Um dieses EuGH-Urteil umzuwerfen, müssten die Grundlagen der Europäischen Union ausgehebelt werden. Das bedeutet, dass es bereits eine eindeutige Position des EuGH gibt (siehe dazu auch Punkt 1.). Und diese widerspricht dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung.

Zu Punkten 3. und 4.Refundierungslogik wird ausgesetzt und Unterhaltsverpflichtung gefährdet

Die Judikatur des VfGH sieht die Familienbeihilfe nicht als staatliche Leistung, sondern vor allem als Mittel zur Refundierung zu viel bezahlter Lohn- und Einkommenssteuer. Nur in Fällen, in denen die Familienbeihilfe das Ausmaß der zu viel entrichteten Lohn- und Einkommenssteuer übersteigt, sind Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag als Leistung zu betrachten.

Das bedarf einer Erklärung: Wer Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist, ist gesetzlich verpflichtet, einen bestimmten Teil seines Einkommens für die Kinder aufzuwenden. Wie hoch dieser Teil ist, wird in der Regel mit einem Prozentanteil des Einkommens ermittelt. Kinder zwischen 10 und 15 Jahren haben bis zu einer bestimmten Obergrenze einen Anspruch auf 20% des Nettoeinkommens des jeweiligen Elternteils.

Hier beginnt das Problem: Das Nettoeinkommen kann erst nach der Versteuerung festgestellt werden. Das hat zur Folge, dass EinkommensbezieherInnen mit Kindern Steuern bezahlen für einen Anteil, der für ihre unterhaltspflichtigen Kinder aufgewendet werden muss (also ihnen selbst nicht zusteht). Der Staat kassiert also für etwas Steuern, was der oder die Steuerzahlerin selbst gar nicht hat (sondern – in dieser Logik – die Kinder).

Was auf den ersten Blick – zumindest für SpitzenverdienerInnen – als Riesenskandal erscheinen mag, ist an sich eine gar nicht blöde Sache: Würden tatsächlich die Unterhaltskosten für Kinder steuerfrei gestellt werden, würde das Männer und Menschen mit hohen Einkommen deutlich bevorzugen und Frauen deutlich benachteiligen. Der Gender-Pay-Gap würde noch größer werden und Kinder in einkommensbenachteiligten Familien wären noch weiter vom gesellschaftlichen Durchschnitt abgehängt. Aus diesem Grund wurde in Österreich das System der Individualbesteuerung statt der alternativen und sehr ungerechten Familienbesteuerung etabliert: Jedes Einkommen wird nach den gleichen Regelungen individuell besteuert. Gleichzeitig werden Kinder mit dem Kinderabsetzbetrag und die Familienbeihilfe gefördert.

Der VfGH hat entschieden, dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für jene Menschen, die in höhere Steuertarife fallen, eine pauschale Vergütung der zu viel bezahlten Steuer darstellen. Für Menschen, die nicht in diese Steuertarife fallen und daher mit Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag quasi mehr bekommen, als sie vorher an Steuer bezahlt haben, gilt sie als staatliche Beihilfe zur Unterstützung der Kindererziehung.

Ein Beispiel: Wer 2.000 Euro brutto im Monat verdient, kommt auf ein Nettoeinkommen von ca. 20.940 Euro im Jahr und zahlt in etwa 2.040 Euro an Lohnsteuer. 20% des Nettoeinkommens kommen dem unterhaltsberechtigten Kind zu. Das sind also 4.180 Euro im Jahr. Wären diese 4.180 Euro bereits vor der Besteuerung von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen worden, wären nur 845 Euro an Lohnsteuer zu bezahlen gewesen, also gut hundert Euro weniger im Monat.

Die Familienbeihilfe für ein 10 bis 15-jähriges Kind (das eben einen Anspruch auf 20% des Nettoeinkommens hat) beträgt 138,80 Euro. Dazu kommt der Kinderabsetzbetrag von Euro 58,40 im Monat, zusammen also 197,20 Euro. Das ist mehr als die zu viel bezahlte Steuer. Somit ist in etwa die Hälfte der 197,20 quasi eine Beihilfe.

Bedeutsam ist das deshalb, weil der Charakter der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags als pauschale Refundierung zu viel bezahlter Steuer mit dem Einkommen zunimmt. Und bei höheren Einkommen tritt der Fall ein, dass die Höhe der Familienleistungen nicht mehr die Ganze zu viel bezahlte Steuer abdeckt. Das ist aus der Sicht des VfGH kein Problem, sofern der größere Teil der zu viel entrichteten Steuer refundiert wird, also zumindest die Hälfte. Das ist im derzeitigen Modell der Familienleistung insofern sichergestellt, als der Anspruch auf einen bestimmten Teil des elterlichen Einkommens bei einem bestimmten Wert endet: Wer mehr als das zweieinhalbfache des sogenannten Regelbedarfssatzes – das ist die sogenannte “Playboy-Grenze” – für seine Kinder aufwendet, tut dies aus Sicht des Gesetzes nicht, weil er oder sie dazu verpflichtet ist, sondern es will und das Leben eben so disponiert. Und sobald die freie Disposition beginnt, endet quasi die Pflicht des Staates zur Steuerfreistellung.

Im konkreten Fall ist die angeführte Erkenntnis des VfGH von Bedeutung, weil das hier begutachtete Gesetz Situationen schafft, in denen nicht mehr zumindest 50% der zu viel bezahlten Steuer über Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag refundiert werden. In Österreich lebende Eltern von in anderen Ländern lebenden Kindern sind selbstverständlich auch unterhaltspflichtig. Auch sie zahlen also Steuern für Geld, das sie gar nicht wirklich einnehmen, weil sie gesetzlich verpflichtet sind, es für ihre Kinder aufzuwenden. Dennoch werden sie besteuert. Nun will die Republik ihnen die Refundierung der zu viel bezahlten Steuer kürzen. Und das führt eben zu Fällen, in denen nicht mehr zumindest die Hälfte der zu viel entrichteten Steuer refundiert wird, obwohl die Obergrenze der Unterhaltsverpflichtung (eben die “Playboygrenze”) noch nicht überschritten ist. Und genau diese Tatsache veranlasste den VfGH Ende der 1990er zur Aufhebung einer Reihe gesetzlicher Bestimmungen.

Die Ursache der Verzerrung liegt darin, dass in Österreich lebende Eltern ihrer Unterhaltsverpflichtung eben nicht im Verhältnis des Preisniveaus im Wohnsitzland des Kindes nachkommen müssen, sondern darüber hinaus ihre Kinder am höheren Lebensstandard in Österreich teilhaben lassen müssen. Heißt also: Die Eltern müssen mehr bezahlen.

Beispiel: Wenn also einem Kind nach österreichischem Recht (also der Prozentmethode) 20% des Einkommens der Eltern als Unterhalt zusteht und das Preisniveau in Rumänien aber angeblich nur 50% des österreichischen Preisniveaus beträgt (was – siehe dazu Punkt 2. – aber falsch ist), so haben die Kinder Anspruch auf einen „Mischunterhalt“, der häufig von Gerichten in der Mitte zwischen dem Anspruch in Österreich und dem entsprechend dem Preisniveau reduzierten Wert des Wohnsitzlandes festgesetzt wird. In diesem Fall läge der Mischunterhalt somit bei 15% des Einkommens: 20% des Einkommens sind auf Grund des unterschiedlichen Preisniveaus um die Hälfte auf 10% zu verringern. In der Folge wird der Mittelwert zwischen 10 und 20, also 15%, gebildet, um sicherzustellen, dass der höhere Lebensstandard der unterhaltspflichtigen Eltern sich im Unterhalt abbildet.

Das verfassungsrechtliche Problem mit dem Vorschlag der Bundesregierung entsteht aus dem Umstand, dass die hier lebenden Eltern ab einem bestimmten Einkommen in höherem Maße unterhaltspflichtig sind, als ihnen die zu viel entrichtete Lohn- und Einkommenssteuer ersetzt wird. Dies trifft ausdrücklich nicht nur Eltern rumänischer oder ungarischer oder slowakischer Kinder, sondern auch Kinder mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die in Rumänien, Bulgarien oder in Griechenland ein Austauschjahr machen. Ganz besonders schlimm trifft es Kinder, die zukünftig ein Austauschjahr in den USA machen. Sie verlieren den Anspruch auf Familienbeihilfe vollständig.

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Lukas Wurz

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