Mit 1. Juli 2018 endete die Anrechnung von Partnereinkommen in der Notstandshilfe. Davon profitieren 63.000 arbeitslose Menschen. Doch die Bundesregierung will die Notstandshilfe abschaffen.
Es war ein recht bewegendes Ereignis: In der letzten Nationalratssitzung vor der Nationalratswahl 2017 stimmten SPÖ und FPÖ einem Antrag der Grünen Judith Schwentner auf ein Ende der Anrechnung von PartnerInneneinkommen in der Notstandshilfe zu. Damit wurde eine seit 1946 bestehende Ungerechtigkeit abgeschafft, eine Forderung des ersten Frauenvolksbegehrens erfüllt,… und insbesondere sehr vielen Frauen zu ihrem Recht verholfen.
Was ist passiert?
63.000 Menschen hatten im Jahr 2016 eine Kürzung oder gar die Streichung der Notstandshilfe auf Grund von PartnerInneneinkommen hinnehmen müssen. Und mit ihnen etwa 170.000 Familienmitglieder. Dabei wurden die Nettoeinkommen der PartnerInnen um Freibeträge für die PartnerInnen und die gemeinsamen Kinder reduziert. Die Notstandshilfe wurde um den verbleibenden Rest gekürzt, oftmals auch auf Null.
Die Abschaffung dieser Regelung war sozial- und frauenpolitisch überfällig. Sie führte zu zahlreichen absurden Situationen und verfestigte völlig überkommene Familienstrukturen (da etwa Frauen nach Teilzeitjobs und in einer Partnerschaft fast regelmäßig den gesamten Notstandshilfeanspruch verloren und auf den Goodwill der Partner angewiesen waren), widersprach aber zunehmend auch der sich seit den 1990ern verändernden Vorstellung von Staat, die sich in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs ausdrückt: Die Notstandshilfe war historisch betrachtet eine Art freiwillige Almosenleistung des Staates. Zunehmend setzte sich jedoch die Erkenntnis durch, dass sie eine Versicherungsleistung ist. Versicherungsleistungen müssen aber allen Menschen zu gleichen Bedingungen zukommen.
Auf Antrag der Grünen und mit den Stimmen der SPÖ und der FPÖ wurde die Anrechnung von PartnerInneneinkommen in der Notstandshilfe am 12. Oktober 2017 abgeschafft. In Kraft getreten ist diese Abschaffung am 1. Juli 2018. Davon profitieren mit Familienmitgliedern 230.000 Menschen pro Jahr.
Wem hilft das?
Von der Änderung betroffen sind alle Menschen, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr haben, aber noch immer arbeitslos sind, und in einer Partnerschaft leben.
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Erhalten diese Menschen gegenwärtig eine Notstandshilfe, so wird diese ab Juli 2018 automatisch auf das neue System umgestellt. Sie erhalten automatisch 92% (in manchen Fällen 95%) des vorherigen Arbeitslosengeldes. Ein eigener Antrag beim AMS ist nicht notwendig.
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Eine ebensolche automatische Umstellung auf das neue System gibt es für Menschen, die bisher auf Grund eines PartnerInneneinkommens keine Notstandshilfe erhalten haben, aber nach dem nunmehr außer Kraft getretenen § 34 AlVG dennoch kranken- und pensionsversichert waren. Sie erhalten von nun an auch eine Geldleistung (für die sie ja auch Versicherungsbeiträge bezahlt haben).
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Ein wenig komplizierter ist die Sache für Menschen, die auf Grund eines PartnerInneneinkommens vor Juli 2018 keine Notstandshilfe erhalten haben und daher auch nicht mehr zum AMS gegangen sind. Da das AMS ja nicht weiß, was diese Menschen jetzt machen, bedarf es eines neuerlichen Antrags auf Notstandshilfe. Voraussetzung dieses Antrags ist es, dass der Arbeitslosengeldbezug (oder Übergangsgeldbezug) nicht länger als fünf Jahre her ist (§ 34 AlVG – neu). In spezifischen Fällen, etwa bei zwischenzeitlicher Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, kann sich dieser Zeitraum verlängern. Liegt die Arbeitslosigkeit einige Jahre zurück, so werden die Beitragsgrundlagen bei dieser Gelegenheit übrigens aufgewertet, also in einer gewissen Weise der Inflation angepasst.
Achtung: Die neue Regelung ist mit 1. Juli 2018 in Kraft getreten. Da Leistungen in der Arbeitslosenversicherung im Nachhinein ausbezahlt werden, kommen die ersten neuen Notstandshilfebezüge erst Anfang August.
Von Marienthal zur Zivilisierung der Notstandshilfe
Die Notstandshilfe wurde 1946 als eine Art Sozialhilfe auf Bundesebene geschaffen. Ausgehend von der Studie „Die Arbeitslosen von Marienthal“ hatte sich nach der Niederlage des Nationalsozialismus die Vorstellung etabliert, dass die Attraktivität des Nationalsozialismus für viele Menschen aus der „Aussteuerung“ arbeitsloser Menschen resultierte. Das Wort „ausgesteuert“ beschreibt die Lage von Menschen, nachdem sie ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld (im Jahr 1933 war das nach 20 Wochen) verloren haben. Sie hatten allenfalls eine Hoffnung auf eine Armenleistung der Gemeinde.
Da die Armenfürsorge uneinheitlich und unsicher (und außerdem extrem niedrig) war, wurde 1946 eine einheitliche Leistung zur Fortsetzung des Arbeitslosengeldes, eben die Notstandshilfe, geschaffen. Und als solche war sie an bestimmte Einschränkungen geknüpft, darunter eben die Berücksichtigung anderer Haushaltseinkommen. Dennoch unterschied sie sich von Armenfürsorgeleistungen: Hatten diese eine fixe Obergrenze (wie heute die Mindestsicherung, bei der jede Form des Einkommens sofort zu 100% abgezogen wird), so war die Obergrenze bei der Notstandshilfe quasi fließend und orientierte sich auch an der Höhe des vorherigen Einkommens der BezieherInnen.
In den 1990ern veränderte sich der Charakter der Notstandshilfe. Führte ein Antrag auf Notstandshilfe für Menschen ohne Staatsbürgerschaft eines EWR-Landes bis dahin faktisch zum Verlust des Aufenthaltsrechts, entschied der VfGH 1998, dass die Notstandshilfe jedenfalls auch eine Versicherungsleistung sei. Damit wurde letztlich auch die Anrechnung des Partnereinkommens fragwürdig: Sie führte dazu, dass Menschen in gleichgelagerten Situationen ungleich behandelt wurden. So konnte etwa in einer Mann-Frau-Partnerschaft, in der beide PartnerInnen das geschlechtsspezifische mittlere (und eben sehr unterschiedliche) Einkommen verdienten, der Mann Notstandshilfe erhalten, die Frau jedoch nicht. Auf diese Weise sanken Familieneinkommen um bis zu 40%.
Keine unfreiwillige „Rehausfrauisierung“ – kein Verlust an Pensionszeiten
Die Anrechnung der PartnerInneneinkommen hatte aber weit darüber hinausgehende Folgen: Zwar gab es seit Beginn der 2000er-Jahre Regelungen, nach denen Personen mit auf Null gekürzter Notstandshilfe auch weiterhin kranken- und pensionsversichert blieben (eben bereits erwähnter § 34 AlVG alt). Doch diese Regelung hatte in der Praxis nur einen geringen Effekt. Insbesondere Frauen, die in der ersten Hälfte ihrer 50er den Job verloren und danach keinen neuen mehr gefunden hatten, sahen keinen besonderen Sinn darin, sich allein für die Kranken- und Pensionsversicherung, aber ohne Anspruch auf eine Geldleistung, den bürokratischen Normen des AMS zu unterwerfen, also regelmäßige Kontrolltermine und Bewerbungsverpflichtungen einzuhalten, die aus ihrer Sicht zu nichts führten.
Die Folge: Mehr als 12% aller Frauen, die in Alterspension gehen, tauchen für die Pensionsversicherung quasi aus dem Nichts auf. Sie sind etwa mit 55 Jahren arbeitslos geworden und hatten (höchstens) einen Anspruch auf ein Jahr Arbeitslosengeld, danach aber keinen Anspruch auf Notstandshilfe. Sie wurden faktisch unfreiwillig „rehausfrauisiert“ und bei PartnerInnen mitversichert. Als eigenständige Personen tauchen sie für die Sozialversicherung erst wieder mit 60 Jahren auf, wenn sie in Alterspension gehen können. In der Zwischenzeit haben sie durchschnittlich 15% ihrer Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung verloren (in diesem Beispiel nämlich vier Jahre, also 48 Monate. Frauen gehen mit durchschnittlich 328 Pflichtversicherungsmonaten in Alterspension).
Ende der Geschichte?
ÖVP und FPÖ haben in ihrem Regierungsprogramm angekündigt, die Notstandshilfe abzuschaffen. Damit wäre auch diese Regelung wieder Geschichte. Gerade deshalb aber ist die jetzige Ausweitung der Notstandshilfe vielleicht von besonderer Wichtigkeit: Die betroffenen Menschen und ihre Familien erleben hautnah, was die Abschaffung der Notstandshilfe für sie bedeutet. Ein erheblicher Teil der Menschen, die aus dem Arbeitslosengeldbezug fallen (in der Regel nach 20 oder 30 Wochen), wird gar keine Leistung mehr erhalten und sowohl Kranken- als auch Pensionsversicherung verlieren. Der größere Teil der Betroffenen wird aber wahrscheinlich nach 20 oder 30 Wochen Arbeitslosigkeit in der Mindestsicherung (zur Mindestsicherung und den Plänen der Regierung hier und hier und hier) landen, die ja gerade auch zusammengekürzt werden soll. Die „Austeuerung“, die 1946 aus den Lehren des Nationalsozialismus heraus abgeschafft wurde, soll wieder Realität werden.