Bis zum Sommer hatte die Bundesregierung ein sogenanntes Kinderschutzgesetz angekündigt. Wer meinte, dass dieses Gesetz nun jene Artikel der UN-Kinderrechtskonvention, die unter Erfüllungsvorbehalt stehen – also noch nicht ins österreichische Recht umgesetzt worden sind – umfasst, wird den Wetteinsatz verlieren. Es geht nämlich um einen ganz anderen Schutz: den Schutz vor einem Stoff am Kopfhaar. Doch in welchem rechtlichen und politischen Rahmen wird das Kopftuch zum Konfliktstoff? Paula und Anna Schopf beleuchten den Status Quo, europäische Entwicklungen und Mädchenrechte.
Angekündigter Gesetzesvorschlag verschoben
Im gemeinsamen Antrittsinterview sprachen sich sowohl Vizekanzler Heinz Christian Strache als auch Bundeskanzler Sebastian Kurz für ein Kopftuchverbot aus. Daraus wird nach aktuellen Informationen einmal nichts. Noch im April hatte Heinz Christian Strache einen konkreten Vorstoß zu einem Kopftuchverbot für Mädchen an Kindergärten und Schulen gemacht. Bundeskanzler Sebastian Kurz griff diesen Vorschlag umgehend auf und beauftragte Bildungsminister Heinz Faßmann, einen Gesetzesentwurf zu einem Kinderschutzgesetz bis vor dem Sommer auszuarbeiten. Pädagoginnen schloss dieser Vorstoß nicht mit ein. Es gibt wenige Themen, die für ÖVP und FPÖ so gut medial funktionieren, wie das Kopftuchthema, das meistens als Verbotsthema und integrationspolitischer Zündstoff angelegt wird. Für die FPÖ ist das Kopftuch das Symbol für die wachsende Islamisierung. Und die ÖVP hat unter Integrationsminister Kurz im Jänner 2017 (auch um die SPÖ zu ärgern) ein von seinem damaligen Integrationsberater Heinz Faßmann angeregtes Kopftuchverbot für den öffentlichen Dienst gefordert. Im Regierungsprogramm, das den Status des heiligen Grals für die Regierung einnimmt, steht nichts von einem Kopftuchverbot.
Glaubensfreiheit übertrumpft Säkularität in Österreich
Im Gegensatz zu unseren Nachbarländern, wo es in den letzten Jahrzehnten zu einer Vielzahl an Gerichtsfällen kam, in denen muslimischen Lehrerinnen oder Schülerinnen klagten, da ihnen das Tragen des Kopftuches während des Unterrichts in öffentlichen Schulen verboten wurde, ist es in Österreich bis heute relativ ruhig geblieben.
Während Frankreich Kopftuchverbote in Schulen durchsetzen konnte, wird das in Österreich nicht so einfach möglich sein. Treffen zwei Grundrechte auf- und kollidieren sie miteinander, muss man diese miteinander abwiegen und prüfen, ob der Schutz des einen Grundrechts so wichtig ist, um damit die Einschränkung des anderen rechtfertigen zu können. Das für Österreich entscheidende Grundrecht ist auf Seiten der Schülerinnen und Lehrerinnen die Glaubens- und Gewissensfreiheit, die sowohl durch das Staatsgrundgesetz als auch durch die Europäische Menschenrechtskonvention im Verfassungsrang steht. Auf Seiten des Staates kommt hier nur das Argument der Säkularität in Frage. Die säkulare Ausrichtung Österreichs ist allerdings nicht in der Verfassung geregelt. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Glaubensfreiheit steht über der säkularen Haltung des Staates, und es kommt somit gar nicht zu einer Abwägung.
Europäische Gretchenfragen
Jene Staaten, in denen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das Kopftuchverbot bestätigte, hatten alle die Säkularität des Staates und seiner RepräsentantInnen in der Verfassung geregelt. In Frankreich begann bereits mit der französischen Revolution die kontinuierliche Trennung von Religion und Staat – die strikt religionsneutrale Haltung des Staates ist in der Verfassung verankert und wird von der Bevölkerung nicht in Frage gestellt. In französischen Klassenzimmern ist somit kein Raum für Kopftücher, Kruzifixe oder andere religiöse Symbole. In der Schweiz wurde Mitte der Neunziger Jahre einer zum Islam konvertierten Lehrerin im Kanton Genf das Tragen des Kopftuches rechtlich untersagt, da sie als Lehrerin einer öffentlichen Schule den Staat repräsentiert – und dieser nach Genfer Kantonsverfassung säkular ist. In der Schweiz wird sowohl das Schulwesen als auch die Anerkennung von Religionsgemeinschaften auf Kantonsebene geregelt, aus diesem Grund gibt es keine bundeseinheitliche Regelung). Jeder der 26 Kantone kann eigenständig entscheiden.
Zurück nach Österreich: 2003 forderten erste Stimmen aus der FPÖ ein Kopftuchverbot an Schulen. Die damalige Regierung unter Bundeskanzler Schüssel lehnte diese Idee aber strikt ab, da man fürchtete, dass mit diesem Schritt auch christliche Symbole aus dem öffentlichen Raum verbannt werden müssten, und dies wollte man nicht riskieren. Zur Absicherung wurde 2004 ein Erlass des von Elisabeth Gehrer geführten Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur veröffentlicht, der klarstellte, dass das Tragen von Kopftüchern dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 des Staatsgrundgesetzes 1867, sowie dem Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unterliege und somit jede Einschränkung der Glaubensfreiheit, darunter auch ein Kopftuchverbot, verfassungswidrig wäre. Dieser Erlass ist bis heute in Geltung.
Mädchenköpfe und -rechte im Fokus
Aufgrund der rechtlichen Lage in Österreich dürfte die derzeitige Bundesregierung mit einem gänzlichen Kopftuchverbot an öffentlichen Schulen nicht durchkommen, denn die Glaubensfreiheit der schon älteren Schülerinnen (ab 14 Jahren darf man sein Glaubensbekenntnis selbst wählen) und Lehrerinnen steht dem bloß als integrationspolitisch-gerahmten Verbot der Regierung im Weg. Vermutlich war aus diesem Grund der Vorschlag von Beginn an nur auf Mädchen in Kindergärten und Volksschulen bezogen. In diesem Alter lässt es sich noch leichter argumentieren, dass es sich beim Kopftuch nicht um den Ausdruck ihres persönlichen Glaubens handelt, sondern vielmehr um den Wunsch und die Erwartungshaltung der Eltern. Und vor dieser Bevormundung wolle die Regierung diese Mädchen nur schützen. Dazu im Spannungsverhältnis steht die Kinderrechtkonvention, im speziellen der Artikel 14, der die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit von Kindern achtet (S. 18). Vertragsstaaten sollen dieses Kinderrecht achten, als auch die Rechte und Pflichten der Eltern bei der Ausübung dieses Rechts berücksichtigen. Damit internationale Verträge, wie die Kinderrechtskonvention, in Österreich Geltung erlangen, müssen sie erst in innerstaatliches Recht transformiert werden. Der Fortschritt der Umsetzung wird in Form von Berichten an die Vereinten Nationen übermittelt. Konkret auf den Artikel 14 der Kinderrechtskonvention bezogen, wurde im ersten österreichischen Bericht 1996 festgehalten, dass es keiner speziellen rechtlichen Eingliederung bedarf, weil das Grundrecht der Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit schon im Artikel 14 des Staatsgrundgesetzes von 1867 als Jedermannsrecht verbrieft ist. Damit wird sichtbar, dass nicht zwischen Kinder- und Erwachsenenrechten unterschieden wird. Die in der Kinderrechtskonvention explizit hergestellte Verknüpfung der Glaubensfreiheit der Kinder und den miteinhergehenden Rechten und Pflichten der Eltern, findet sich im Staatsgrundgesetz allerdings nicht.
Falls es also überhaupt zu einem Gesetzesentwurf kommt, wird der Anwendungsbereich vermutlich ähnlich klein sein, wie im Falle des de facto Burkaverbotes durch das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz. Also viel Lärm um wenig Stoff.
Ergänzung zum “Vorschlag” von Vizekanzler Strache
Dieser Beitrag wurde verfasst, noch ehe Vizekanzler Strache an die Öffentlichkeit gegangen ist mit der sehr unausgegorenen Idee, ein Kopftuchverbot in Kindergärten über eine sogenannte 15a-Vereinbarung umzusetzen. Der Gedanke ist an sich aberwitzig: Eine 15a-Vereinbarung (hier ein paar Infos, was das ist) ist aus mehreren Gründen dafür jedenfalls ungeeignet. Sie ist nichts anderes als ein Vertrag zwischen Bund und den Bundesländern. In so einem Verrag steht nichts, was BürgerInnen unmittelbar und persönlich betrifft. BürgerInnen können ein in so einem Vertrag stehendes Recht weder einklagen noch gegen einen solchen Vertrag klagen. Straches Idee dient offenkundig Dreierlei: zum ersten will er den Anschein erwecken, dass er etwas tut (was gar nicht so einfach zu tun ist, wie unser Artikel zeigt). Zum Zweiten will er die Bundesländer unter Zugzwang setzen, die gerade sehr dringend auf Zusagen zur Kindergartenfinanzierung warten. Und zum Dritten will er das erhebliche rechtliche Risiko eines juristischen Fiaskos auf die Länder verlagern. Den Inhalt einer 15a-Vereinbarung müsste nämlich jedes Bundesland einzeln umsetzen und wäre für die Ergebnisse haftbar. Sehr wahrscheinliche Folge: neun unterschiedliche Landesrechte, Klagen in neun Bundesländern, Aufhebungen in allen Bundesländern.
[…] dreht es sich oft um Einzelfallentscheidungen, die oftmals verkürzt dargestellt werden. Auch das Kopftuchverbot (in Schulen und Kindergärten, wie es die Regierung plant) wird immer wieder in Zusammenhang mit […]