Was wie eine Buslinie klingt, ist eine Vereinbarung gemäß dem Artikel 15a der Bundesverfassung. Überall dort, wo der Bund ein Interesse an Kooperation und einheitlichen Regelungen hat und der Zuständigkeitsbereich auch Ländersache ist, kommen diese zum Einsatz. Vermehrt ist dies im Sozial-, Gesundheits- oder Umweltbereich der Fall.
Was haben Regelungen zum letzten Kindergartenjahr, zur Grundversorgung von Asylberechtigten, zur Einrichtung von Primärversorgungszentren oder zur zweiten Transparenzdatenbank gemeinsam? Sie alle sind mittels einer 15a-Vereinbarung geregelt. Die Bundesverfassung gibt die Möglichkeit einer solchen Vereinbarung zwischen dem Bund und einzelnen oder allen Bundesländern vor. Diese Regelungen werden meistens über mehrere Jahre abgeschlossen, enthalten einen Verteilungsschlüssel der Finanzen auf die Bundesländer und festgelegte Förderkriterien. Die befristete Dauer von 15a-Vereinbarungen machen diese immer wieder zum politischen Spielball, weil es für eine Verlängerung die politische Kompromissbereitschaft von allen neun Bundesländern und der/dem zuständigen MinisterIn braucht.
Erst 2016 ist eine neue bundeseinheitliche 15a-Vereinbarung zur Mindestsicherungsregelung gescheitert, weil die ÖVP-geführten Bundesländer eine Deckelung der Mindestsicherung anstrebten und den Gleichbehandlungsgrundsatz aushebeln wollten. Als Folge daraus wird die Mindestsicherung seither von den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. (siehe Beitrag über geplante Änderungen bei der Mindestsicherung)
Dadurch, dass diese 15a-Vereinbarung ein Vertrag zwischen Bund und den einzelnen Ländern ist, können nur die Vertragspartner Verstöße gegen die Bestimmungen mittels einer Feststellungsklage beim Verfassungsgerichtshof einklagen. Da aber in der Regel keine Strafregelungen in den Vereinbarungen enthalten sind, ist selbst dies ohne Folgen für den betreffenden Vertragspartner.
[…] sogenannte 15a-Vereinbarung umzusetzen. Der Gedanke ist an sich aberwitzig: Eine 15a-Vereinbarung (hier ein paar Infos, was das ist) ist aus mehreren Gründen dafür jedenfalls ungeeignet. Sie ist nichts anderes als ein Vertrag […]